Arbeits- und Betriebsmittel wie Laptops, Schreibtische oder Stifte müssen nicht in extra Anlagenkarteien erfasst werden. Sie gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter und werden anders gehandhabt als andere Wirtschaftsgüter. Um als ein geringwertiges Wirtschaftsgut gelten zu können, muss das Betriebs- oder Arbeitsmittel
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